HessJStVollzG § 16 (1) Entlassungsvorbereitung

"Die Anstalt arbeitet frühzeitig, spätestens sechs Monate vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, darauf hin, dass die Gefangenen über eine geeignete Unterbringung und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen sowie bei Bedarf in nachsorgende Maßnahmen vermittelt werden. Hierbei arbeitet sie mit Dritten (§ 7), insbesondere der Bewährungshilfe, den Führungsaufsichtsstellen, der Jugendgerichtshilfe und der freiwilligen Straffälligenhilfe, zum Zwecke der sozialen und beruflichen Eingliederung der Gefangenen zusammen. Die Bewährungshilfe ist zu einer solchen Zusammenarbeit schon während des Vollzugs verpflichtet, um einen bestmöglichen Übergang der Betreuung zu gewährleisten. Die Personensorgeberechtigten und die Jugendämter werden rechtzeitig unterrichtet".

Zweck des Vereins ist es, einen Beitrag zur Verminderung des Risikos der Rückfall-Kriminalität junger Gefangener durch Hilfe zur Resozialisierung, nötigenfalls über das Haftende hinaus, zu leisten.

Die Hilfe nach Haftende wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass bedürftigen Entlassenen ein Mentor als Unterstützung zur Seite gestellt wird. Dieser begleitet den Gefangenen für einen Zeitraum, dessen Länge sich nach dem individuellen Bedarf richtet.

Unsere betreuerischen, pädagogischen und psychologischen Angebote sehen wir als Hilfe zur Selbsthilfe. Diesen Grundsätzen fühlt sich der Förderverein JVA Holzstraße e.V. auch in der Beziehung zu den Haftentlassenen verpflichtet.



Sie finden uns auch unter: http://www.hessen-mentoring.de